Treuhänder
Wer berufsmässig bei Gründung, Führung oder Verwaltung von nicht operativen Gesellschaften mitwirkt – oder bei Gesellschaften mit Sitz im Ausland –, ist seit 1. Oktober 2026 GwG-pflichtig (Art. 2 Abs. 3bis Bst. b–d GwG).
Seit 1. Oktober 2026 unterstehen bestimmte Beratungstätigkeiten dem GwG – etwa bei Immobiliengeschäften, bei Gründung und Verwaltung nicht operativer Gesellschaften oder als Domizilgeber. Betroffen sind unter anderem Treuhänder, Anwältinnen, Notare und Immobilienmakler. Sie müssen sich einer SRO anschliessen und ihr Personal ausbilden.
Wer berufsmässig bei Gründung, Führung oder Verwaltung von nicht operativen Gesellschaften mitwirkt – oder bei Gesellschaften mit Sitz im Ausland –, ist seit 1. Oktober 2026 GwG-pflichtig (Art. 2 Abs. 3bis Bst. b–d GwG).
Wer berufsmässig beim Kauf oder Verkauf von Grundstücken mitwirkt, ist neu unterstellt (Art. 2 Abs. 3bis Bst. a GwG). Ausgenommen sind unter anderem selbst bewohnte Wohnliegenschaften und Geschäfte unter 5 Mio. Franken, die vollständig über Banken bezahlt werden (Art. 2 Abs. 4ter GwG).
Erfasst ist die Mitwirkung an diesen Geschäften. Ausgenommen bleiben Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- und Schiedsverfahren sowie die reine Beurkundung ohne Beratung (Art. 2 Abs. 4 Bst. f und Abs. 4ter Bst. h GwG).
Wer berufsmässig für mehr als sechs Monate Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Gesellschaften bereitstellt (Art. 2 Abs. 3ter GwG).
Erfasst sind Einlagen und Ausschüttungen nicht operativer Gesellschaften sowie Kauf und Verkauf von Gesellschaften, wenn eine nicht operative Gesellschaft kauft oder verkauft (Art. 2 Abs. 3bis Bst. d–e GwG).
In jedem Fall bei mehr als CHF 50 000 Bruttoerlös, mehr als 20 Kunden oder Rechtsvorgängen pro Jahr, betroffenen Vermögenswerten über CHF 5 Mio. oder Transaktionen über CHF 2 Mio. pro Jahr (Art. 12f GwV).
Wichtig: Neu unterstellte Beraterinnen und Berater müssen sich einer anerkannten SRO anschliessen (Art. 14 GwG) – etwa VQF, PolyReg, ARIF, SRO Treuhand|Suisse oder SRO SAV/SNV – und für eine genügende Ausbildung ihres Personals sorgen (Art. 8d GwG). Die SRO überwacht die Einhaltung.
Quellen: GwG Art. 2, 8b–8d, 14 · GwV Art. 12d–12g und Übergangsbestimmung · Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF
Wer am 1. Oktober 2026 bereits als Beraterin oder Berater tätig war, muss bis zum 1. Dezember 2026 ein Anschlussgesuch bei einer SRO einreichen. Bis zum Entscheid ist die Tätigkeit nur im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen erlaubt. Wer die Tätigkeit später aufnimmt, hat zwei Monate Zeit. Bereits beaufsichtigte Finanzintermediäre melden die Beratungstätigkeit bis 1. Dezember 2026 ihrer Aufsicht.
Seit 1. Oktober 2026 gelten für Berater: Identifizierung der Kundschaft, Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, Gegenstand und Zweck des Geschäfts, Dokumentation – bei hohen Risiken zusätzliche Abklärungen – sowie die Meldepflicht an die MROS (Art. 8b und 9 GwG).
Berater müssen die nötigen organisatorischen Massnahmen treffen und namentlich für eine genügende Ausbildung ihres Personals sorgen (Art. 8d GwG). Den Umfang der Sorgfaltspflichten regelt die SRO in ihrem Reglement (Art. 8c GwG).
Das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen ist ebenfalls am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten. Es schafft ein Bundesregister der wirtschaftlich berechtigten Personen, auf das GwG-unterstellte Personen Zugriff erhalten.
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Ja, wenn Sie berufsmässig bei Gründung, Führung oder Verwaltung nicht operativer Gesellschaften (oder von Gesellschaften mit Sitz im Ausland) mitwirken oder für mehr als sechs Monate Domizile bereitstellen. Erfasst ist die Beratung, die zu einem solchen Rechtsvorgang beiträgt – auch ohne Verfügungsmacht über Gelder (Art. 2 Abs. 3bis und 3ter GwG, Art. 12d GwV). Organfunktionen für operative Gesellschaften sind ausgenommen (Art. 2 Abs. 4ter Bst. f GwG).
Wer am 1. Oktober 2026 bereits tätig war, muss bis zum 1. Dezember 2026 ein Anschlussgesuch bei einer SRO einreichen. Bis zum Entscheid ist die Tätigkeit nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen zulässig. Wer die Tätigkeit später aufnimmt, hat dafür zwei Monate Zeit. Die Sorgfaltspflichten gelten sofort (Übergangsbestimmung zur GwV-Änderung, Art. 12g GwV).
Mehr dazu: GwG-Revision 2026: Welche Berater sind neu betroffen und was müssen sie tun?
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Ja. Modul 3 enthält die aktuellen Inhalte zum neuen Transparenzregister (TJPG), das ebenfalls am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten ist. Der Inhalt wurde im Juli 2026 aktualisiert.
Sie werden Mitglied einer von der FINMA anerkannten SRO, zum Beispiel VQF, PolyReg, ARIF, SRO Treuhand|Suisse oder – für Anwältinnen und Notare – SRO SAV/SNV. Die SRO legt den Umfang Ihrer Sorgfaltspflichten fest und prüft periodisch, ob Sie diese einhalten, inklusive interner Weisungen, KYC-Prozessen und Schulungsnachweisen. Wie lange die Aufnahme dauert, hängt von der SRO und der Vollständigkeit Ihres Gesuchs ab.
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