Welche Folgen haben Mängel in der GwG-Organisation?
Mängel in der GwG-Organisation können auf drei Ebenen Folgen haben: Sie werden in der Prüfung festgehalten und müssen behoben werden; gegenüber dem Institut sind aufsichtsrechtliche Massnahmen oder SRO-Sanktionen möglich; verantwortliche Personen können persönlich belangt werden. Schulung ist dabei ein Baustein des Dispositivs. Schulungsmängel allein führen nicht automatisch zu diesen Folgen; massgebend sind Schwere und Gesamtbild im Einzelfall.
Was das Gesetz von der Organisation verlangt
Finanzintermediäre treffen nach Art. 8 GwG die organisatorischen Massnahmen, die zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung notwendig sind: «Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.» Für Beraterinnen und Berater gilt dasselbe nach Art. 8d GwG. Für FINMA-beaufsichtigte Finanzintermediäre präzisiert Art. 27 GwV-FINMA die regelmässige Ausbildung aller betroffenen Mitarbeitenden.
Erste Ebene: Prüfung und Behebung
FINMA-Institute: Die Prüfgesellschaft erstattet Bericht und stellt ihn dem obersten Leitungsorgan zur Verfügung. Stellt sie Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, setzt sie eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands. Wird die Frist nicht eingehalten, informiert sie die FINMA; bei schweren Verletzungen benachrichtigt sie die FINMA ohne Verzug (Art. 27 FINMAG).
SRO-Mitglieder: Das SRO-Reglement legt fest, wie die Einhaltung der Pflichten kontrolliert wird (Art. 25 Abs. 3 Bst. b GwG). Festgestellte Mängel werden in der Prüfung festgehalten.
Zweite Ebene: das Institut
FINMA-Institute: Die FINMA sorgt für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 31 FINMAG). Bei schweren Verletzungen sieht das Gesetz unter anderem vor:
- Feststellungsverfügung (Art. 32 FINMAG),
- Veröffentlichung der rechtskräftigen Verfügung (Art. 34 FINMAG),
- Einziehung des erzielten Gewinns (Art. 35 FINMAG),
- im Extremfall Entzug der Bewilligung (Art. 37 FINMAG).
Welches Instrument die FINMA einsetzt, entscheidet sie im Einzelfall.
SRO-Mitglieder: Das Reglement der SRO sieht Sanktionen in Form von Verwarnungen, Verweisen und Konventionalstrafen vor (Art. 25 Abs. 3 Bst. c GwG) und regelt den Ausschluss (Art. 25 Abs. 3 Bst. a GwG). Ausschlussentscheide meldet die SRO der FINMA (Art. 27 Abs. 2 GwG). Die Beträge stehen im Reglement Ihrer SRO.
Dritte Ebene: verantwortliche Personen
- Berufsverbot (nur FINMA-Beaufsichtigte): Bei einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen kann die FINMA der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem von ihr Beaufsichtigten für bis zu fünf Jahre untersagen (Art. 33 FINMAG).
- Verletzung der Meldepflicht: Busse bis CHF 500 000 bei Vorsatz, bis CHF 150 000 bei Fahrlässigkeit; in leichten Fällen wird auf die Strafverfolgung verzichtet (Art. 37 GwG).
- Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften: Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nicht mit der gebotenen Sorgfalt feststellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 305ter Abs. 1 StGB).
Welche Rolle die Schulung spielt
Die Schulung ist keine eigene Sanktionsnorm. Das Gesetz knüpft die oben genannten Folgen an Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder an konkrete Straftatbestände, nicht an eine einzelne fehlende Schulung. Sie ist aber ein Baustein der Organisation: Mitarbeitende, die Pflichten kennen und Risiken erkennen, senken das Risiko solcher Verletzungen. Der Nachweis zeigt der Prüfung, dass die Ausbildungspflicht erfüllt wird.
Was Geschäftsleitung und Verwaltungsrat prüfen können
- Ausbildung, Kontrollen und Zuständigkeiten sind in den internen Weisungen geregelt.
- Feststellungen aus der letzten Prüfung und deren Behebung sind bekannt und nachverfolgt.
- Alle betroffenen Personen sind erfasst, auch neue Mitarbeitende.
- Die Inhalte sind auf dem aktuellen Rechtsstand, etwa nach der GwG-Revision vom 1. Oktober 2026.
- Jede Schulung ist pro Person nachvollziehbar dokumentiert.
Quellen
- Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand 1. Oktober 2026
- Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG), SR 956.1
- Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), SR 311.0, Art. 305ter
- Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA), SR 955.033.0
- FINMA: Enforcementinstrumente
Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Massgebend sind die zitierten Erlasse und das Reglement Ihrer SRO.
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