GwG-Revision 2026: Welche Berater sind neu betroffen und was müssen sie tun?
Seit 1. Oktober 2026 unterstehen Beraterinnen und Berater dem GwG, die berufsmässig bei bestimmten Rechtsvorgängen mitwirken – etwa beim Kauf und Verkauf von Grundstücken, bei Gründung und Verwaltung nicht operativer Rechtseinheiten – oder die als Domizilgeber tätig sind. Sie müssen sich einer SRO anschliessen, Sorgfalts- und Meldepflichten erfüllen und für eine genügende Ausbildung ihres Personals sorgen. Wer am 1. Oktober 2026 bereits tätig war, muss bis zum 1. Dezember 2026 ein Anschlussgesuch einreichen.
Welche Tätigkeiten erfasst sind
Als Beraterinnen und Berater gelten Personen, die für Dritte berufsmässig bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit folgenden Rechtsvorgängen mitwirken (Art. 2 Abs. 3bis GwG):
- Kauf und Verkauf von Grundstücken;
- Gründung und Errichtung von nicht operativen Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz oder von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland;
- Führung und Verwaltung von nicht operativen Rechtseinheiten;
- Einlagen und Ausschüttungen von nicht operativen Rechtseinheiten;
- Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten, sofern eine nicht operative Rechtseinheit kauft oder verkauft.
Erfasst ist zudem, wer berufsmässig für mehr als sechs Monate Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellt (Art. 2 Abs. 3ter GwG). Je nach Tätigkeit betrifft das etwa Treuhänder, Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare sowie Immobilienmakler.
Wann die Beratung berufsmässig ist
Die Beratung gilt in jedem Fall als berufsmässig, wenn pro Kalenderjahr eine der folgenden Schwellen überschritten wird (Art. 12f GwV): Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken, mehr als 20 Kundinnen und Kunden oder Rechtsvorgänge, betroffene Vermögenswerte Dritter von mehr als 5 Millionen Franken oder finanzielle Transaktionen von mehr als 2 Millionen Franken.
Wichtige Ausnahmen
Art. 2 Abs. 4ter GwG nimmt Vorgänge mit tiefem Risiko aus, unter anderem:
- Übertragungen von Grundstücken und Rechtseinheiten unter 5 Millionen Franken, wenn der Kaufpreis ausschliesslich über unterstellte Banken oder Finanzintermediäre bezahlt wird;
- den Kauf selbst bewohnter Wohnliegenschaften in der Schweiz;
- Organtätigkeiten für operative Rechtseinheiten sowie für gemeinnützige Stiftungen und operativ tätige Vereine mit Sitz in der Schweiz;
- die reine Beurkundung ohne akzessorische Beratungstätigkeit.
Ausgenommen sind ausserdem von der Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene oder beaufsichtigte Personen für ihre Revisions- und Prüftätigkeit (Art. 2 Abs. 4bis GwG).
Was Betroffene tun müssen
- SRO-Anschluss: Beraterinnen und Berater müssen sich einer SRO anschliessen (Art. 14 GwG). Wer die Tätigkeit am 1. Oktober 2026 bereits ausübte, muss bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesuch einreichen und darf bis zum Entscheid nur im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen weiterarbeiten (Übergangsbestimmung GwV).
- Sorgfaltspflichten: Kundschaft identifizieren, wirtschaftlich berechtigte Person feststellen, Gegenstand und Zweck des Geschäfts identifizieren, dokumentieren und bei hohen Risiken Hintergründe abklären (Art. 8b GwG). Den Umfang regelt die SRO (Art. 8c GwG).
- Meldepflicht: Bei Wissen oder begründetem Verdacht Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (Art. 9 Abs. 1ter GwG). Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 GwG meldepflichtig.
- Organisation und Ausbildung: Organisatorische Massnahmen treffen und «namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen» sorgen (Art. 8d GwG).
Bereits beaufsichtigte Finanzintermediäre, die auch beratend tätig sind, mussten diese Tätigkeit bis zum 1. Dezember 2026 ihrer Aufsicht mitteilen (Übergangsbestimmung GwV, Abs. 2).
In 2 Minuten prüfen, ob Sie betroffen sind
- Mit dem GwG-Check prüfen, ob eine Ihrer Tätigkeiten erfasst ist.
- Berufsmässigkeit anhand der Schwellen in Art. 12f GwV beurteilen.
- Ausnahmen nach Art. 2 Abs. 4bis und 4ter GwG prüfen.
- SRO wählen und Anschlussgesuch einreichen (Frist für bestehende Tätigkeit: 1. Dezember 2026).
- Interne Weisungen und KYC-Prozess aufsetzen.
- Personal schulen und die Schulung dokumentieren.
Quellen
- Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand 1. Oktober 2026
- Geldwäschereiverordnung (GwV), SR 955.01, Stand 1. Oktober 2026
- FINMA: Selbstregulierungsorganisationen (SRO)
Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Massgebend sind die zitierten Erlasse und das Reglement Ihrer SRO.
Die GwG-Schulung von FinReg Swiss dokumentiert jeden Abschluss automatisch – mit Datum, Inhalten, Version und Testergebnis pro Person.

