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Muss die GwG-Schulung jährlich stattfinden?

Das Geldwäschereigesetz schreibt keinen festen Rhythmus vor. Es verlangt eine «genügende Ausbildung des Personals» (Art. 8 GwG); für FINMA-beaufsichtigte Finanzintermediäre präzisiert die GwV-FINMA eine «regelmässige Ausbildung» (Art. 27 Abs. 2). SRO-Mitglieder müssen den Rhythmus einhalten, den ihre SRO im Reglement festlegt – bei PolyReg ist das eine jährliche Weiterbildung, beim VQF eine Weiterbildung alle zwei Jahre.

Stand: 25. Oktober 2026 · Autor: Iman Gonzalez Prada

Was das Gesetz verlangt

Art. 8 GwG verpflichtet alle Finanzintermediäre, die organisatorischen Massnahmen gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu treffen: «Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.» Seit 1. Oktober 2026 gilt dieselbe Pflicht wörtlich auch für Beraterinnen und Berater (Art. 8d GwG). Eine Frequenz – etwa jährlich – nennt das Gesetz nicht.

FINMA-beaufsichtigte Institute

Für Banken, Vermögensverwalter, Trustees und die übrigen von der FINMA beaufsichtigten Finanzintermediäre konkretisiert die GwV-FINMA die Pflicht an drei Stellen:

  • Art. 27 Abs. 2: Der Finanzintermediär sorgt für «die regelmässige Ausbildung aller betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich der für sie wesentlichen Aspekte».
  • Art. 26 Abs. 2 Bst. e: Die internen Weisungen müssen «die Grundzüge der Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter» regeln.
  • Art. 24 Abs. 2: Die Geldwäschereifachstelle plant und überwacht die interne Ausbildung.

Was «regelmässig» konkret bedeutet, legt das Institut damit selbst fest – in seinen internen Weisungen und abgestimmt auf seine Risiken. Einen festen Turnus – etwa jährlich – schreibt die Verordnung nicht vor.

SRO-Mitglieder

Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG sowie Beraterinnen und Berater müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen (Art. 14 GwG). Wie oft geschult wird, regelt das Reglement der jeweiligen SRO. Zwei Beispiele:

  • PolyReg: «Die Ausbildung besteht aus einer Grundschulung und einer jährlichen Weiterbildung» (§60 Abs. 1 Reglement). Die Grundschulung muss innert sechs Monaten nach Eintritt absolviert werden (§61 Abs. 2).
  • VQF: Grundausbildung innert zwölf Monaten seit Eintritt bzw. Aufnahme der Tätigkeit, danach Weiterbildung im vom Vorstand festgelegten Zyklus (Art. 6 Ausbildungskonzept). Laut VQF ist «alle zwei Jahre eine Weiterbildung erforderlich».

Die übrigen SRO haben eigene Vorgaben. Massgebend ist immer das aktuelle Reglement Ihrer SRO; die hier zitierten Fassungen sind in den Quellen angegeben.

Neue Mitarbeitende

Wer neu eine GwG-relevante Funktion übernimmt, braucht eine Grundausbildung – unabhängig vom Turnus der Weiterbildung. Die SRO setzen dafür Fristen (PolyReg: sechs Monate, VQF: zwölf Monate). Für FINMA-Institute ergibt sich die Frist aus den internen Weisungen.

  • Ausbildungsrhythmus in den internen Weisungen festhalten (FINMA: Art. 26 Abs. 2 Bst. e GwV-FINMA).
  • Als SRO-Mitglied: Turnus und Fristen im aktuellen Reglement Ihrer SRO nachlesen.
  • Neue Mitarbeitende innert der geltenden Frist grundausbilden.
  • Inhalte nach Rechtsänderungen aktualisieren – etwa nach der GwG-Revision vom 1. Oktober 2026.
  • Jede Schulung nachvollziehbar dokumentieren (wer, wann, welche Inhalte).

Quellen

Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Massgebend sind die zitierten Erlasse und das Reglement Ihrer SRO.

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