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GwG-Schulung für SRO-Mitglieder: Anforderungen und Umsetzung

SRO-Mitglieder müssen für eine genügende Ausbildung ihres Personals sorgen (Art. 8 GwG, für Beraterinnen und Berater Art. 8d GwG). Wer geschult wird, wie oft und in welcher Form, regelt das Reglement der eigenen SRO; die SRO überprüft die Einhaltung. Ob eine externe oder interne Schulung angerechnet wird, entscheidet ebenfalls die SRO.

Stand: 25. Oktober 2026 · Autor: Iman Gonzalez Prada

Wer einer SRO angeschlossen ist

Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG – etwa im Kreditgeschäft, im Zahlungsverkehr oder als Anlageberater – sowie seit 1. Oktober 2026 Beraterinnen und Berater nach Art. 2 Abs. 3bis und 3ter GwG müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen (Art. 14 GwG). Die anerkannten SRO führt die FINMA in ihrer Liste.

Was die Reglemente regeln – zwei Beispiele

PolyReg (Reglement, in Kraft seit 1.3.2025)VQF (Ausbildungskonzept, Fassung 21.9.2023)
WerOperativ tätige Organe und alle Mitarbeitenden mit GwG-relevanten Aufgaben (§60 Abs. 2)Alle Organe und Arbeitnehmenden im GwG-Bereich sowie GwG-Verantwortliche und Stellvertretung (Art. 5)
GrundausbildungInnert sechs Monaten nach Eintritt (§61 Abs. 2)Innert zwölf Monaten seit Eintritt bzw. Aufnahme der Tätigkeit (Art. 6 Abs. 1)
WeiterbildungJährlich (§60 Abs. 1 und 3)Im Zyklus des Vorstands (Art. 6 Abs. 2), laut VQF alle zwei Jahre
Interne SchulungEigene Grundschulung mit Bewilligung und genehmigtem Schulungskonzept (§61 Abs. 3); zusätzlich interne Schulung zu den eigenen Weisungen (§60 Abs. 2)Für Mitarbeitende möglich, wenn gleichwertig; GwG-Verantwortliche und Stellvertretung grundsätzlich extern (Art. 9)
Externe AnbieterAnrechnung der Weiterbildung auf vorgängiges Gesuch (§61 Abs. 1)Anerkennung auf Gesuch, wenn gleichwertig; Vorprüfung empfohlen (Art. 8)

Die übrigen SRO – etwa ARIF, SO-FIT, SRO-TREUHAND|SUISSE oder SRO SAV/SNV – regeln die Ausbildung in eigenen Reglementen. Die vollständige Liste der anerkannten SRO führt die FINMA.

Umsetzung in fünf Schritten

  1. Reglement lesen: Ausbildungsartikel Ihrer SRO auf Fristen, Turnus und anerkannte Formen prüfen.
  2. Ausbildungspflichtige Personen bestimmen: Organe, GwG-Verantwortliche und alle Mitarbeitenden mit GwG-relevanten Aufgaben.
  3. Anrechnung klären: Soll eine externe oder interne Schulung zählen, die Anerkennung vorab bei der SRO klären – PolyReg verlangt ein vorgängiges Gesuch, der VQF empfiehlt eine Vorprüfung.
  4. Eigene Weisungen schulen: Zusätzlich zur Grund- und Weiterbildung die betriebsinternen Massnahmen vermitteln (bei PolyReg ausdrücklich verlangt, §60 Abs. 2).
  5. Nachweis führen: Teilnahmen, Inhalte und Unterlagen so dokumentieren, dass die SRO-Prüfung sie nachvollziehen kann.
  • Aktuelles Reglement Ihrer SRO zur Hand – Ausbildungsartikel gelesen.
  • Liste aller ausbildungspflichtigen Personen mit Eintrittsdatum.
  • Fristen für neue Mitarbeitende im Kalender.
  • Anerkennung externer oder interner Schulungen bei der SRO geklärt.
  • Nachweise vollständig für die nächste SRO-Prüfung.

Quellen

Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Massgebend sind die zitierten Erlasse und das Reglement Ihrer SRO.

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